Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
Die geltend gemachte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein kann (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Urt. v. 21. April 1993 - VIII ZR 269/92, NJW-RR 1993,
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