OLG München - Beschluß vom 23.09.1996 12 WF 1064/96
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 619
Vorinstanzen:
AG München,
Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens
OLG München, Beschluß vom 23.09.1996 - Aktenzeichen 12 WF 1064/96
DRsp Nr. 1997/5582
Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens
Bereits durch die Trennung der Eltern ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens (§ 1672BGB) und damit für den Prozeßkostenhilfeantrag eine Erfolgsaussicht (§ 114ZPO). Auch bei einem einvernehmlichen Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil können nämlich jederzeit unaufschiebbare Maßnahmen erforderlich sein, die zur sofortigen Entscheidung des Sorgeberechtigten zwingen; soweit beide Elternteile noch sorgeberechtigt sind, wäre dies in vielen Fällen erheblich erschwert.
Normenkette:
ZPO § 114 ; BGB § 1672 ;
Gründe:
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