1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 18.12.2020 betreffend die einstweilige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind Bezug genommen.
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