Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung und Anordnung der Rückzahlung der erlangten Prozesskostenhilfe in einem Betrag wendet, ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse den Bewilligungsbeschluss des Senates (21 UF 137/03 OLG Celle) vom 17. Dezember gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert, weil die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den Vergleichsbetrag für den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 80.000 EUR erlangt hat. Diesem Vergleichsbetrag lag, wie aus der Prozesskostenhilfebewilligung des Senates vom 17. Dezember 2003 (OLG Celle - 21 UF 137/04 -) ersichtlich ist, ein aussichtsreicher Unterhaltsanspruch von einschließlich Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge in Höhe von monatlich 2.500 EUR zugrunde, wobei der Senat von einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB ausging.
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