Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine vom Amtsgericht abweichende Beurteilung.
Der begehrte gerichtliche Ausspruch der Trennung von Tisch und Bett (separazione personale) beurteilt sich nach Artikel 151 Abs. 1 ital. Zivilgesetzbuch (codice civile). Danach müssen Zerrüttungstatsachen vorliegen oder Umstände eingetreten sein, die schwere Nachteile für das Wohl gemeinsamer Kinder mit sich bringen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es eines nach Ablauf und Zeitangaben von Geschehnissen substantiierten Vorbringens von entsprechenden Tatsachen. Pauschale Behauptungen ohne Einbettung in ein konkretes Geschehen reichen - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht aus.
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