OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.01.2024
5 UF 151/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1632;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 2044/22

Anordnung von sorgerechtlichen Maßnahmen auch gegenüber dem Jugendamt und den Pflegeeltern für die Rückführung eines Pflegekindes zur Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.01.2024 - Aktenzeichen 5 UF 151/23

DRsp Nr. 2024/6138

Anordnung von sorgerechtlichen Maßnahmen auch gegenüber dem Jugendamt und den Pflegeeltern für die Rückführung eines Pflegekindes zur Mutter

Eine rechtlich gebotene Rückführung eines Pflegekindes zur Mutter ist durch die Anordnung von sorgerechtlichen Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 1, Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Jugendamt und den Pflegeeltern sicherzustellen, wenn diese den Rückführungsprozess nicht unterstützen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 20.07.2023 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

a)

Der Verfahrensbeistand hat die gerichtliche Entscheidung unter fachlicher Begleitung der Heilpädagogin dem Kind K. mitzuteilen und zu erklären.

b)

Der Mutter wird aufgegeben, die Heilpädagogik des Kindes fortzuführen, sich als sorgeberechtigte Mutter in der Praxis vorzustellen und Elterngespräche wahrzunehmen.

c)

Der Mutter wird aufgegeben, unverzüglich eine Sozialpädagogische Familienhilfe für ihren Haushalt zu beantragen und mit dieser zusammenzuarbeiten.

d)

Dem Jugendamt wird aufgegeben, das Beratungsthema der bereits bewilligten systemischen Familientherapie bei E & K. auf das Thema Begleitung der Rückführung auszudehnen.

e) aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) hh) f) g) h) i)