Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.09.2009 - 408 F 30/09 - teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren einschließlich des Vergleichs wird auf 12.782,25 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Die gemäß §§
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht.
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