I.
1.
Die Beschwerde ist, soweit die Festsetzung des Gegenstandswertes der Hauptsache angefochten wird, unzulässig.
Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde, wie die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 zeigt, insgesamt damit begründet, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass er die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat.
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