Trennungsunterhalt: Summarische Prüfung zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit im PKH-Verfahren; Härtegrund Lebensgemeinschaft
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 10 WF 163/08
DRsp Nr. 2008/23650
Trennungsunterhalt: Summarische Prüfung zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit im PKH-Verfahren; Härtegrund Lebensgemeinschaft
1. Weist der Unterhaltsberechtigte im PKH-Verfahren darauf hin, krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachkommen zu können, kommt eine Anrechnung fiktiver Einkommen nicht in Betracht. Im Hauptsacheverfahren bedarf es jedoch der Darlegung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Auch sind konkrete Angaben zum Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit notwendig.2. Das Vorliegen eines Härtegrundes gemäß § 1579 Nr. 2BGB n. F. i. V. m. § 1361 Abs. 3BGB wegen verfestigter Lebensgemeinschaft setzt eine gewisse Mindestdauer voraus, die im Regelfall mindestens zwei bis drei Jahre betragen muss.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, soweit sie monatlichen Trennungsunterhalt von 466 EUR geltend macht. Insoweit bietet ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114ZPO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Lexikon des Unterhaltsrechts" abrufen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.