OLG München - Beschluss vom 08.03.2024
2 UF 1201/23 e
Normen:
BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs.1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 1833/23

Übergegangener Anspruch einer psychisch kranken Mutter des Antragsgegners auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger

OLG München, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 2 UF 1201/23 e

DRsp Nr. 2024/5231

Übergegangener Anspruch einer psychisch kranken Mutter des Antragsgegners auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger

Unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es angemessen, den im Rahmen der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorzunehmenden Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen im Elternunterhalt auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 € erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, was je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 € und 5.500 € liegen dürfte.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.10.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.517 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs.1;

Gründe

I.