1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 20.04.2010 (12 F 61/10) teilweise abgeändert und zu II. der Entscheidungsformel betreffend die elterliche Sorge wie folgt gefasst:
Die elterliche Sorge für D. I., geboren am 26.11.2008, wird der Antragstellerin allein übertragen.
2. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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