Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 30.7.2009 - Az.: 20 F 80/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter J... K.... Diese ist aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen. Die Kindeseltern hatten am 21.7.1995 eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß §
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