1. Die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 30.04.2008 (1 F 13/08) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A.
Die Mutter ist ... Staatsangehörige. Sie kam im Jahr 1999 nach Deutschland, um als Übersetzerin bei der Firma S. zu arbeiten. Hier lernte sie den Beschwerdeführer kennen, der bei der Firma S. als Entwickler arbeitet. Sie heirateten am ...2001. Aus der Ehe ist das Kind A., geb. am ...2003 hervorgegangen. A. hat die deutsche und die ... Staatsangehörigkeit.
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