I. Auf der Grundlage eines das Verfahren abschließenden Urteils des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli 1995 hatte die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.011,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. August 1995 festgesetzt. In dem festgesetzten Betrage sind sowohl hinsichtlich der Gebühren des Hauptbevollmächtigten als auch derjenigen der Verkehrsanwälte der Klägerin jeweils 15 % Mehrwertsteuer enthalten.
Gegen den Ansatz der Mehrwertsteuer richtet sich die Erinnerung des Beklagten, der die Rechtspflegerin und die 4. Zivilkammer des Landgerichtes nicht abgeholfen haben.
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