Die Berufung der Beklagten zu 2.) und der Streithelferin der Beklagten zu 2.) gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird gern. §
Die Beklagte zu 2.) und.die Streithelferin der Beklagten zu 2:) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Zunächst wird auf die in dem Beschluss des Senats vom 26. August 2009 dargelegten Gründe verwiesen, die der Senat auf den Schriftsatz vom 15. September 2009 noch wie folgt ergänzt:
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