Der Kläger macht aus übergegangenem Recht gemäß § 37BAföG gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche des volljährigen Sohnes des Beklagten aus geschiedener Ehe für die Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von insgesamt 3.546 DM geltend.
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