Die Erblasserin war seit 1973 mit dem Antragsgegner verheiratet. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Aus der Ehe ging die am 2.3.1985 geborene Tochter P hervor. Am 30.7.1986 errichteten die Eheleute ein von beiden unterschriebenes gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt:
»Es ist unser beidseitiger Wille, daß der Längerlebende als alleiniger Erbe unseres gemeinsamen Vermögens eingesetzt wird. Sollte uns beiden und unserer Tochter P etwas zustoßen, so soll unser Vermögen wie folgt aufgeteilt werden:
3/4 des Vermögens an Frau H, 1/4 des Vermögens an Frau R.«
Am 20.6.1992 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament mit folgendem Inhalt:
»Mein ganzes Vermögen geht an meine geliebte Tochter P.
Bonn, 20.6.1992 (Unterschrift)
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