Die Vorlage betrifft die Vereinbarkeit des in § 1300 BGB normierten sogenannten Kranzgeldanspruchs mit der Verfassung.
A.
I.
Die zur Prüfung vorgelegte Norm lautet:
§ 1300
(1) Hat die unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) ...
Die Verweisung auf §§ 1298 und 1299 BGB besagt, daß der Anspruch nur gegeben ist, wenn der Verlobte ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, die Verlobte zum Rücktritt veranlaßt hat.
II.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt den Beklagten wegen eines Verlöbnisbruches nach § 1300 BGB in Anspruch. Das Landgericht Kaiserslautern sieht die Voraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben an, hält die Norm jedoch für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG. Es hat daher das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber beantragt, ob § 1300 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
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