Die Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2016 (
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1. Die als "Nichtzulassungsbeschwerde" sowie "Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsmittel sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht statthaft sind.
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