OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2022
7 WF 39/22
Normen:
FamFG § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Marsberg, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 8/21

Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 7 WF 39/22

DRsp Nr. 2024/6761

Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens

Der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) ist dann nicht statthaft, wenn von vorneherein nicht zumindest auch die Festsetzung des laufenden Unterhalts, sondern nur die Festsetzung von Unterhaltsrückständen begehrt wird.

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. aus B. bewilligt.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.02.2022 wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marsberg vom 01.02.2022 (Az. 5 FH 8/21 (Rechtspfleger)) aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag vom 03.11.2021 als im vereinfachten Verfahren unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.972 € festgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 249 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 256 S. 1 FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren ist vorliegend unstatthaft, § 249 Abs. 1 FamFG.