BVerfG - Beschluss vom 24.03.2024
1 BvR 2324/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 245/23

Verfassungsbeschwerde des KIndesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer vorläufigen Umgangsregelung

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2324/23

DRsp Nr. 2024/6317

Verfassungsbeschwerde des KIndesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer vorläufigen Umgangsregelung

Der Beschwerdeführer hat sich bereits an der für die verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Auseinandersetzung mit den fachrechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts auseinanderzusetzen. Der Maßstab für die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Umgangsausschlusses oder einer Umgangseinschränkung ist nicht gleich. Dieser ist im Ausgangspunkt vor allem danach auszurichten, ob die Entscheidung über den Umgang Lebensverhältnisse tangiert, in welchen das betroffene Kind ohnehin bereits von beiden Elternteilen getrennt lebt oder nicht. Soweit eine langfristige Trennung beabsichtigt ist, richtet sich der angeordnete Umgangsausschluss an dem strengeren Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 3 GG.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1684;

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine vorläufige Umgangsregelung.

I.