Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder
»Es ist mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1GG vereinbar, daß sich in Erbfällen nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie weiter nach dem alten, vor der Reform geltenden Recht richten (Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 - BGBl. I S. 1243 -).«