A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob die Beschränkung des Abzugs zwangsläufiger Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in der durch das
I.
Voraussetzungen und Umfang des Abzugs von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten ergaben sich für das Streitjahr 1971 aus den Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, §
1. §
§ 10
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
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