Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Andernach vom 19.02.2015 wird zurückgewiesen.
I.
Durch Beschluss vom 18.03.2014 hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das einvernehmliche Ehescheidungsverfahren bewilligt und die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet; als Folgesache war lediglich der Versorgungsausgleich anhängig. Am 06.08.2014 haben sich die Beteiligten außergerichtlich in einem notariellen Ehevertrag (Urk.R.Nr. .... für 2014 A; Notar ...[A]) über die elterliche Sorge, den Güterstand, Zuwendungen, Vermögensauseinandersetzung einschließlich Grundbesitzübertragung, Ehewohnung/Hausrat, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie einen Erb- und Pflichtteilsverzicht geeinigt und den Vertrag zu den Akten gereicht.
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