AG Bonn, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 267/03
Vergütungsanspruch des Umgangspfleger
OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 4 WF 39/08
DRsp Nr. 2008/20263
Vergütungsanspruch des Umgangspfleger
»1. Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 1 und 2FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 01.07.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu.2. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. Brandenburgisches OLG, B. v. 06.03.2008 - 9 WF 57/08 -).
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