I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 09.04.2010 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Zur Klärung der Frage, ob auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs.
Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.800 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung geltend.
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