Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer Mahnung; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Klage auf Erstattung überzahlten Unterhalts
BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 351/81
DRsp Nr. 1994/4762
Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer Mahnung; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Klage auf Erstattung überzahlten Unterhalts
A. Ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des § 284 Abs. 2BGB (Kalenderfälligkeit) setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist, wie es insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder auch nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist. B. Eine Mahnung kann entbehrlich sein, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen eindeutig und endgültig verweigert, was auch schon in der unvermittelten Einstellung bisher regelmäßig erbrachter Zahlungen gesehen werden kann. C. Wegen der Schwierigkeiten der Berechnung einer Unterhaltsforderung kann eine Mahnung in der Regel nicht deswegen als unwirksam angesehen werden, weil sie eine Zuvielforderung enthält.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Lexikon des Unterhaltsrechts" abrufen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.