I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage zurück (§
1. Eine Erfolgsaussicht ist hier allerdings nicht schon mit der Begründung zu verneinen, die Einwendungen des Klägers seien nicht nachträglich entstanden (§
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