1. Der Klägerin wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20.12.2018 -
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
3. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
I.
Die Berufung war nicht nach §
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