Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 17.7.2013 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Dem Antragsteller X, geboren am ... 1952, wird zusammen mit der Beteiligten Y, geboren am ... 1976, mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind Z, geboren am ... 2006 übertragen. Die Gesundheitsfürsorge übt die Beteiligte Y auch künftig alleine aus.
II.Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
I.
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