OLG Thüringen - Beschluß vom 26.09.1996 6 W 294/96
Normen:
FGG § 49 Abs. 1 ; EheG § 1 Abs. 2 § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1274
Voraussetzungen der Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit
OLG Thüringen, Beschluß vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 6 W 294/96
DRsp Nr. 1998/3115
Voraussetzungen der Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit
1. Zu den Voraussetzungen der Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit.2. Die gemäß § 49FGG vorgeschriebene Anhörung des Jugendamtes macht dieses noch nicht zum Verfahrensbeteiligten
Normenkette:
FGG § 49 Abs. 1 ; EheG § 1 Abs. 2 § 3 ;
Gründe (Auszug):
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