Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4. die Entscheidungsbefugnis über eine Impfung des Kindes Q, geboren am XX.XX.2016, gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken übertragen wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Mutter) und der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Vater) streiten sich um die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung verschiedener Impfungen bei ihrem derzeit sechsjährigen Sohn.
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