Voraussetzungen der Entziehung der gesamten Personensorge
BayObLG, Beschluss vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 48/92
DRsp Nr. 1994/7187
Voraussetzungen der Entziehung der gesamten Personensorge
A. Für die Entziehung der gesamten Personensorge ist erforderlich, daß allein diese Maßnahme geeignet erscheint, um schwerwiegende Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes abzuwenden.B. Wird ein 15-jähriges Mädchen übermäßig körperlich gezüchtigt und besteht die Gefahr, daß sich solche Vorfälle wiederholen, so stellt dies ein Mißbrauch der elterlichen Sorge dar.
Normenkette:
BGB § 1666, § 1666a;
Gründe
I.
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