1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04. August 2014, Az.:
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr.1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. August 2014 (Bl. 28a-39 d. A.) gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04. August 2014 (Bl. 27-31 d. A.) hat auch in der Sache Erfolg.
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