OLG Hamm - Urteil vom 09.06.1999
5 UF 2/99
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1610 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 572/97

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 5 UF 2/99

DRsp Nr. 2000/7274

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt

Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1610 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 5 EGBGB einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

1.

Durch die von ihr vorgelegten Unterlagen hat sie hinreichend belegt, daß das von ihr in Rom absolvierte Sprachstudium ein ordentliches Hochschulstudium darstellt, wobei die bisherigen Prüfungen mit gutem Erfolg abgelegt worden sind.

Das Studium eröffnet die Möglichkeit einer Lehramtstätigkeit oder einer Tätigkeit als Übersetzerin/Dolmetscherin und kann daher nicht als eine wertlose Ausbildung, mit der später der eigene Lebensunterhaltung nicht sichergestellt werden kann, qualifiziert werden.

2.

Die dem Studium vorangegange Au-pair-Tätigkeit der Klägerin steht der Verpflichtung des Beklagten zur Finanzierung des Studiums nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeit nach dem Abitur von vornherein mit dem Ziel aufgenommen wurde, zur Vorbereitung des bereits damals geplanten Studiums zusätzliche Sprachkenntnisse zu erwerben.