Die Kläger nehmen die Beklagte, ihre Großmutter väterlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.
Die 1987 und 1990 geborenen Kläger entstammen der geschiedenen Ehe des Sohnes der Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater wurde durch Versäumnisurteil vom 27. Februar 2002 verurteilt, für sie monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen. Vollstreckungsversuche gegen ihn blieben erfolglos; auch freiwillige Zahlungen erfolgten nicht. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde mit der Begründung eingestellt, der Vater sei nicht leistungsfähig.
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