Die Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kindes L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem Kind entstanden sind.
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