OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.01.2024
16 WF 97/23
Normen:
BGB § 1779 Abs. 2 S. 2; BGB § 1776; BGB § 1804; BGB § 1782; BGB a.F. § 1777;
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 62/22
AG Tauberbischofsheim, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 62/22

Beschwerdebefugnis einer durch den Sorgeberechtigten in letztwilliger Verfügung als Vormund benannten Person gegen die Anordnung einer Amtsvormundschaft; Nichtberücksichtigung des im letzten Willen genannten Vormunds nur im Falle der Kindeswohlgefährdung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 16 WF 97/23

DRsp Nr. 2024/6142

Beschwerdebefugnis einer durch den Sorgeberechtigten in letztwilliger Verfügung als Vormund benannten Person gegen die Anordnung einer Amtsvormundschaft; Nichtberücksichtigung des im letzten Willen genannten Vormunds nur im Falle der Kindeswohlgefährdung

1. Zur Beschwerdebefugnis einer durch den Sorgeberechtigten in letztwilliger Verfügung als Vormund benannten Person gegen die Anordnung einer Amtsvormundschaft. 2. Der durch letztwillige Verfügung benannte ehrenamtliche Vormund darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, wenn bei seiner Bestellung ein erheblicher und konkreter Widerspruch zum Wohl des Kindes gegeben wäre. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von den Eltern ausgewählte Person einen für das Kind geeigneten Vormund abgibt. 3. Wenn der ehrenamtliche Vormund nicht alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes wahrnehmen kann, ist vorrangig ein zusätzlicher Pfleger zu bestellen (§§ 1779 Abs. 2 S. 2; 1776 BGB).

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) - 3) werden der am 02.11.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 31.10.2022, AZ.: 1 F 62/22, und der Beschluss vom 03.08.2023, AZ.: 1 F 62/22, wie folgt abgeändert:

1.

Das Landratsamt M. wird als Vormund entlassen.

2. 3.