I. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Geburtsanzeige gegenüber dem Standesamt Nürnberg die Vornamen ihres am 18.10.1991 nichtehelich geborenen Mädchens mit "Karla Karoline Sonne Kalinka" angegeben. Der Standesbeamte hat wegen seiner Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vornamens "Sonne" die Beurkundung der Geburt zurückgestellt und die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob dieser Vorname eingetragen werden darf. Dieses hat mit Beschluß vom 27.9.1993 den Standesbeamten angewiesen, den Vornamen "Sonne" nicht einzutragen. Es bestehe die Gefahr, daß das Kind wegen des "im hiesigen Sprachgebiet" als weiblicher Vorname unüblichen Wortes "Sonne" Belästigungen ausgesetzt sein könnte. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Mutter hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.12.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zu Protokoll des Landgerichts eingelegte "Beschwerde". Der Beteiligten zu 3 wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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