Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführerin beanstandet den von dem Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswert in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen ... beim Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg rechtshängig. Im Scheidungsverbund werden Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.
Nach vorgerichtlichem Schriftwechsel beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.05.2023 die vorzeitige Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft. In seinem Antrag gab er einen vorläufigen Verfahrenswert von 10.000,00 Euro an.
Im schriftlichen Vorverfahren erkannte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Darüber hinaus beanstandete sie den von dem Antragsteller angegebenen Verfahrenswert. Mangels substantiierter Anhaltpunkte könnte allenfalls auf den Regelwert mit 5.000,00 Euro zurückgegriffen werden.
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