Der Anspruch kann als Auskunftsklage oder als Stufenklage geltend gemacht werden, sowohl isoliert als auch im Verbundverfahren (§
Auf den Auskunftsanspruch kann in demselben Umfang wie auf den Unterhaltsanspruch verzichtet werden. Er unterliegt derselben Verjährungsfrist wie der Unterhaltsanspruch (Rolland, 1. EheRG, § 1580 Rdn. 3).
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