Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 5.000,00 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Am 6. Februar 2013 erteilte der Beteiligte zu 2 u.a. der Beteiligten zu 1 zur UR-Nr. #/2## des Notars R## F#### in B### eine jederzeit widerrufliche Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 1 erhielt eine Ausfertigung der Urkunde.
Unter dem 7. April 2014 widerrief der Beteiligte zu 2 die der Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht.
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