Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 08.10.2013 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.500,00 € als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffene Regelung zum Umgangsrecht der Antragstellerin mit ihrem Sohn C.
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