Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26.5.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Brühl (31 F 155/10) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.
Wie bereits in der Verfügung vom 8.7.2010 dargelegt, ist ein Rechtsmittel im Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nur dann gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus §
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