Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012
BVerfG, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 102/13
DRsp Nr. 2013/6029
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012
Durch das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012, nach dem gemäß § 1631d Abs. 2BGB Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zugelassen sind, ist ein Erwachsener nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Normenkette:
BGB § 1631d; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3;
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