Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG an sich statthafte Beschwerde gegen die Weigerung des Familiengerichts, einen anderen Pfleger für die Vermögenssorge zu bestellen, ist nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt ist.