1.
Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung wurde dem Antragsgegner der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung (ohne Zahlungspflichten) beigeordnet.
Nach Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2008 das Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem es unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Versöhnung zwischen ihnen gekommen war.
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