Zum nachehelichen Unterhalt und seiner Begrenzung gem. § 1578b BGB n.F.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 10 UF 3/08
DRsp Nr. 2008/21314
Zum nachehelichen Unterhalt und seiner Begrenzung gem. § 1578bBGB n.F.
1. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln. Ein Erwerbstätigenbonus ist insoweit nicht abzusetzen.2. Fahrtkosten die im Rahmen einer Umschulung entstehen sind vom Einkommen abzuziehen.3. Bei der Befristung des nachehelichen Unterhalts ist die Dauer der Ehe und das Alter gemeinsamer Kinder mit einzubeziehen. Eine Herabsetzung des Unterhalts ist bei einer Rechtskraft der Scheidung von weniger als drei Jahren jedenfalls dann nicht angemessen, wenn die Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen erzielt.