Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten
BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 344/81
DRsp Nr. 1994/4760
Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten
A. Ist der Unterhaltsschuldner nur nach Maßgabe des § 1581BGB zu Unterhaltsleistungen imstande, so kann dies zu einer Verschärfung der Anforderungen führen, die in § 1570BGB im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung an die Erwerbsobliegenheit zu stellen sind. B. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, daß der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte neben der Betreuung zweier, noch dazu jüngerer, gemeinschaftlicher Kinder einer Ganztagstätigkeit nachgeht und außerdem seine Leistungsfähigkeit trotz des vollständigen Einsatzes seines Einkommens so begrenzt ist, daß die neben dem Kindesunterhalt aufzubringenden Unterhaltsleistungen für die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau den eigenen angemessenen Unterhalt des Pflichtigen beeinträchtigen (§ 1581BGB). Dieser Umstand kann auf die im Rahmen von § 1570BGB vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung nicht ohne Einfluß bleiben. Er muß zu einer Verschärfung der in diesem Zusammenhang an den Unterhaltsberechtigten zu stellenden Anforderungen (sc. an einer Erwerbstätigkeit) führen. Das gilt zumindest dann, wenn dadurch die Interessen des zu betreuenden Kindes nicht beeinträchtigt werden.
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