A. Die Parteien streiten über die Abänderung titulierten Kindesunterhalts ab dem 6.5.2002.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf das erste Berufungsurteil des Senats vom 9.11.2004 sowie die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 4.7.2007.
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